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Soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" für die Vermietung von Werkzeugen und Geräten (im Folgenden als „Mietgegenstände“ bezeichnet) im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 2 und Abs 3 KschG für jeden zwischen Rexel Austria GmbH und dem jeweiligen Mieter abzuschließenden Mietvertrag. Eine Anmietung durch den Mieter gilt als Annahme der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Bedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen und diese werden nicht Vertragsbestandteil.
Aus einer tatsächlichen vom Vermieter im Laufe einer Geschäftsverbindung geübten, abweichenden Geschäftsabwicklung kann der Mieter keinerlei Rechte auf Abweichung von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen herleiten oder gleiche Handhabung auch für andere Fälle beanspruchen.
Alle Mietgegenstände sind bei Mietbeginn in gebrauchtem, aber ansonsten einwandfreiem, betriebsbereitem und funktionstüchtigem Zustand nach Maßgabe der jeweiligen Herstellerspezifikationen. Der Mieter hat sich bei der Übernahme des Mietgegenstandes davon zu überzeugen und bestätigt den oben genannten Zustand des Mietgegenstandes sowie die Vollständigkeit des Mietgegenstandes samt Zubehör durch Unterfertigung des Lieferscheines.
Bei Übernahme allenfalls vorhandene Mängel sind unverzüglich und sofern im Rahmen der Überprüfung bei Übernahme nicht erkennbar, jedenfalls spätestens unmittelbar bei erster Erkennbarkeit anzuzeigen. In diesem Fall wird der Vermieter die anerkannten Mängel beseitigen und den betroffenen Mietgegenstand nach erfolgter Beseitigung neuerlich zur Vermietung freigeben bzw. alternativ ein Ersatzgerät, soweit vorhanden, bereitstellen. Alle weitergehenden Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Die Mängelrügeverpflichtung nach §377 UGB gilt analog, sodass Ansprüche des Mieters bei verspäteter Mängelrüge als ausgeschlossen gelten.
Vorbehaltlich der obigen Einschränkung geht mit Abholung/Versendung des Mietgegenstandes die Verantwortung für sämtliche Schäden am Mietgegenstand für die Dauer seiner Gewahrsame auf den Mieter über.
Im Falle einer verspäteten Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter aus Gründen, die der Vermieter schuldhaft zu vertreten hat, gelten Ansprüche des Mieters bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit des Vermieters als ausgeschlossen. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden wird, außer bei krass grober Fahrlässigkeit und Vorsatz des Vermieters, ausgeschlossen.
Bei Verzögerungen aus Gründen von höherer Gewalt verschiebt sich der vereinbarte Übergabetermin entsprechend der Dauer des Übergabehindernisses.
Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Gegenstand sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer und vor Witterungseinflüssen zu schützen.
b) das gemietete Geräte vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
c) für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigen Zustand zu halten.
d) notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, nach vorheriger Rücksprache mit dem Vermieter sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
e) das Gerät in einwandfreiem, betriebsbereitem und funktionstüchtigem Zustand wie bei Übernahme zurückzustellen.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch Einschreibebrief zu benachrichtigen. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Pflichten, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
Der Mieter darf weder einem Dritten das Gerät entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen noch Rechte aus diesem Mietvertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art am Mietgegenstand an Dritte einräumen.
Die Mietberechnung wird nach Wochen, jeweils pro angefangener Woche für den Zeitraum ab Übernahme bzw. Übergabe des Mietgegenstandes an den Spediteur zwecks Versendung an den Mieter einerseits bis zum Ablauf der nächsten vollen Woche nach (i) Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter durch den Mieter oder wiederum einen Transporteur, oder (ii) Ablauf der vereinbarten Mietdauer, was immer aus (i) oder (ii) länger ist, andererseits, vorgenommen (dh. bei einer so berechneten Mietdauer von 9 Kalendertagen werden 2 volle Wochen in Rechnung gestellt). Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung für die nach Maßgabe der obigen Bestimmungen festzulegende Mietzeit.
Bei verspäteter Rückgabe über den vereinbarten Rückgabezeitpunkt hinaus, verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Mietentgeltes für eine Woche.
Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät samt Zubehör (soweit nicht gesondert in Rechnung gestellt) selbst. Alle weiteren Kosten zum Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich stets zzgl. Umsatzsteuer in Euro. Wenn nicht anders vereinbart, ist die Miete (vorläufig auf Basis des vereinbarten Rückgabedatums) bei Empfang des Mietgegenstandes und Rechnung ohne Abzug innerhalb von der mit Ihnen vereinbarten Zahlungskondition fällig. Skonti werden nicht gewährt.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 10% (per anno) über der 3-Monats-EURIBOR-Rate in Anrechnung gebracht. Der Verkäufer hat weiters Anspruch auf Ersatz aller im Zusammenhang mit der Mahnung, Inkasso, Anfragen und Nachforschung sowie Rechtsberatung entstehenden Kosten.
Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt und/oder kommt der Mieter aus welchen Gründen immer sonst in Zahlungsverzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund bedingt für den Fall zu erklären, dass die gleichzeitig mit der Kündigungserklärung dem Mieter zu gewährende Nachfrist bis zum Ablauf des auf den Tag des Ausspruches der Kündigungserklärung folgenden Werktages verstreichen sollte, ohne dass der Mieter die verspäteten Zahlungen nachweislich und unwiderruflich geleistet hat. Ebenso ist der Vermieter mit Wirksamwerden der Kündigung berechtigt, den Mietgegenstand wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Mietgegenstand und dessen Abtransport zu ermöglichen.
Weitergehende Ansprüche des Mieters aus der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages nach Maßgabe der Bestimmungen des österreichischen Rechts bleiben unberührt.
Bei Übernahme hat der Mieter eine Kaution laut letztgültiger Mietpreisliste zu leisten, jedoch mindestens EUR 125,--. Die Kaution wird dem Mieter unter Verrechnung etwaiger Ansprüche des Vermieters bei Rückgabe des Mietgegenstandes erstattet. Die Höhe der Forderungen des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
Die Mietzeit beginnt mit Übernahme bzw. Übergabe des Mietgegenstandes an den Transporteuer zwecks Versendung an den Mieter und endet mit Ablauf jener vollen Woche, nachdem die Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter durch den Mieter oder wiederum einen Transporteur erfolgt ist.
Bei verspäteter Übergabe gilt Punkt IV zweiter Absatz oben betreffend Vertragsstrafe.
Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bei besonderer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, kann der Mietgegenstand, bei Berechnung einer angemessenen Zustellgebühr, dem Mieter zugestellt und von diesem wieder abgeholt werden. Lieferung und Rücktransport erfolgen in jedem Fall auf Gefahr des Mieters. Zeiten des Transports werden nicht auf die Mietdauer angerechnet, sofern der Transport durch den Vermieter durchgeführt wird.
Sollte es dem Mieter aus welchen Gründen immer (z.B. Verlust, Untergang), sofern diese nicht vom Vermieter zu vertreten sind, sowie in allen Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, der ihm obliegenden Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einschließlich Zubehör nachzukommen, so ist er verpflichtet, Ersatz in Höhe des jeweils gültigen Lieferpreises (Neu für Alt) ohne Berücksichtigung des gebrauchten Zustandes des Mietgegenstandes (dh ohne Abzug wegen Erhöhung der Lebensdauer des neu anzuschaffenden Ersatzgegenstand) zu leisten. Bei verschuldetem Verlust besteht zusätzlich die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bis zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung in voller Höhe fort.
Der Mieter haftet für während der Mietzeit eingetretene Beschädigungen des Mietgegenstandes aus welchem Grund immer (einschließlich Fälle Höherer Gewalt), es sei denn der Vermieter hat diese zu vertreten. Zu ersetzen sind die Kosten der Reparatur. Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist der jeweils gültige Listenpreis ohne Berücksichtigung des gebrauchten Zustandes des Mietgegenstandes zu ersetzen (dh. wiederum ohne Abzug wegen Erhöhung der Lebensdauer des neu anzuschaffenden Ersatzgegenstand).
Jeder Schaden am Mietgegenstand ist dem Vermieter sofort schriftlich oder per E-Mail an den Vermieter anzuzeigen. Jede Fortsetzung der Benutzung eines beschädigten oder nicht betriebssicheren Mietgegenstandes ist dem Mieter ausdrücklich untersagt. Der Mieter ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht befugt, die Maschine selbst oder durch Dritte öffnen oder reparieren zu lassen. Dieses Recht ist ausschließlich dem Vermieter oder einer Vertragswerkstatt vorbehalten.
Wird das Gerät entgegen den obigen Bestimmungen nicht in einwandfreiem, betriebsbereitem und funktionstüchtigem Zustand zurückgegeben, so verlängert sich bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung bzw. Neuanschaffung und Rückstellung des Mietgegenstandes nach Reparatur an den Vermieter bzw. Erhalt durch den Vermieter des neu angeschafften Mietgegenstandes.
Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter, über Reparaturkosten bzw. Kosten der Neuanschaffung und Erhöhung der Mietkosten durch Verlängerung der Mietzeit hinaus, Verschulden des Mieters vorausgesetzt, zu ersetzen.
Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt und/oder kommt der Mieter aus welchen Gründen immer sonst in Zahlungsverzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund bedingt für den Fall zu erklären, dass die gleichzeitig mit der Kündigungserklärung dem Mieter zu gewährende Nachfrist bis zum Ablauf des auf den Tag des Ausspruches der Kündigungserklärung folgenden Werktages verstreichen sollte, ohne dass der Mieter die verspäteten Zahlungen nachweislich und unwiderruflich geleistet hat. Ebenso ist der Vermieter mit Wirksamwerden der Kündigung berechtigt, die Rückausfolgung des Mietgegenstandes durch den Mieter binnen 24 Stunden ab Wirksamwerden der Kündigung zu verlangen und den Mietgegenstand wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bei Zuwiderhandeln gegen obige Verpflichtung zur Rückstellung den Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich der Mietgegenstand befindet, zum Zweck dessen Abtransports durch den Vermieter auf Kosten des Mieters zu ermöglichen.
Punkt VIII. erster Absatz gilt sinngemäß für den Fall, dass der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überlässt.
Weitergehende Ansprüche des Mieters aus der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages nach Maßgabe der Bestimmungen des österreichischen Rechts bleiben unberührt.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Mietgegenstandes entstanden sind, ausgenommen bei eigenem Verschulden des Vermieters, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird allgemein ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Schadensersatzhaftung weiters auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden wird, außer bei krass grober Fahrlässigkeit und Vorsatz des Vermieters, ausgeschlossen.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Schadenersatzansprüche des Mieters, die nicht innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens erhoben werden, gelten als verjährt. Sofern eine solche Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von 12 Monaten nicht wirksam vereinbart werden kann, gilt die Verjährungsfrist auf die geringstmögliche, nach der anwendbaren Rechtsordnung zulässige, Mindestdauer als verlängert.
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Mietgegenstände weder versichert noch haftpflichtversichert sind. Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen (Haftpflicht)Ansprüchen seitens seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Vermietung des Mietgegenstandes stehen, es sei denn, dass schadensstiftende Ereignis wäre vom Vermieter krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Mieter sind ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen eines einzelnen Mietvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle der Teilunwirksamkeit die unwirksamen Bestimmungen durch Bestimmungen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst entsprechen, zu ersetzen.
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist für sämtliche sich zwischen Vermieter und Mieter ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Vermieters. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an dessen Unternehmenssitz zu klagen.
Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.